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Naturrecht und Kirchenasyl

In der sechsten Bemerkung über das Naturrecht kam ich auf einen historischen Anwendungsfall zu sprechen, in welchem das Naturrecht Sinn zu machen schien: in der Abwehr totalitärer politischer Ansprüche und in der Kritik des positiven – d.h. staatlich gesetzten – Rechts, dort, wo es menschenfeindlich ist und gegen grundlegende Prinzipien von Gerechtigkeit und Frieden verstößt.…

In der sechsten Bemerkung über das Naturrecht kam ich auf einen historischen Anwendungsfall zu sprechen, in welchem das Naturrecht Sinn zu machen schien: in der Abwehr totalitärer politischer Ansprüche und in der Kritik des positiven – d.h. staatlich gesetzten – Rechts, dort, wo es menschenfeindlich ist und gegen grundlegende Prinzipien von Gerechtigkeit und Frieden verstößt.

Die heutige Krise des Naturrechts in der westlichen Welt könnte unter anderem – es gibt weitere Erklärungsversuche – damit begründet werden, dass die Zeiten einer totalitären Überdehnung der politischen Macht und eines von einer solchen Macht missbrauchten Rechts bei uns einige Jahrzehnte zurück liegen. Man benötigt das Naturrecht einfach nicht mehr. Denn das positive Recht ist Gerechtigkeit und Frieden gegenüber aufgeschlossen. Die staatliche Herrschaft gibt den meisten von uns kaum Anlass zu einer fundamentalen Systemkritik. Im Großen und Ganzen fühlt man sich ordentlich beherrscht, was nicht das gleiche ist wie ‚gut regiert‘. Es gibt aber Ausnahmen.

Ein möglicher Fall, wie auch in einer westlichen, demokratischen Umgebung naturrechtliche Argumente zum Zug kommen können, ist das Kirchenasyl. Dieses kann folgendermaßen definiert werden:

„‚Kirchenasyl‘ ist die zeitlich befristete Aufnahme von Flüchtlingen ohne legalen Aufenthaltsstatus, denen bei Abschiebung in ihr Herkunftsland Folter und Tod drohen oder für die mit einer Abschiebung nicht hinnehmbare soziale, inhumane Härten verbunden sind. Während des ‚Kirchenasyls‘ werden alle in Betracht zu ziehenden rechtlichen, sozialen und humanitären Gesichtspunkte geprüft. In vielen Fällen gelingt es nachzuweisen, dass Entscheidungen von Behörden überprüfungsbedürftig sind und ein neues Asylverfahren erfolgversprechend ist. In allen Fällen werden die Behörden und Gerichte über den Aufenthalt unterrichtet.“ (Quelle: Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche).

Kirchenasyl ist, das möchte ich an dieser Stelle betonen, nicht in den staatlichen Rechtsbüchern als eine Art Anspruch niedergeschrieben. Wer für das Kirchenasyl eintritt, der kann ich dies nicht mit einem Hinweis auf das positive Recht tun. Zur Rechtfertigung von Kirchenasyl spricht die zitierte Definition dann auch von Situationen, die fundamental gegen die Menschenwürde verstoßen („Folter und Tod“). Solche Situationen rechtfertigen aus Sicht der Kirchenasyl Gewährenden eine Schutzhandlung, die sich zwar auf gewisse Traditionen berufen kann, aber trotz allem außergesetzlich ist.

Hier liegt also ein Konflikt zwischen Recht und Rechtsempfinden vor: Das positive Recht (in seiner, was dazu kommt, nicht selten auch fehlerhaften Anwendung) sieht in einem konkreten Fall eine Abschiebung vor. Das natürliche Rechtsempfinden und die daraus resultierende Handlung der Kirchenasyl Gewährenden widerspricht diesem Recht (und dessen Anwendung). Das Naturrecht kann in solchen humanitären Ausnahmesituationen in Stellung gebracht werden gegen die staatlichen Gesetze. Es übt eine „Kritikfunktion“ aus, wie es dem Dominikaner Francisco‘ de Vitoria OP (1483-1546) wichtig war zu betonen (vgl. Historisches Wörterbuch der Philosophie: Naturrecht, 577).

Kirchenasyl stellt also eine Handlung dar, die naturrechtlich legitimierbar ist. Ohne den Verweis auf das Naturrecht könnte man dem Kirchenasyl (und anderen vergleichbaren Handlungen) mit dem Verweis auf Gutmenschentum entgegentreten und es somit lächerlich machen. Das Naturrecht kann aber den guten Handlungen von Menschen eine vernünftige Argumentation unterlegen: Ich gewähre Kirchenasyl, weil es den grundlegenden Ansprüchen von Gerechtigkeit und Frieden in einer humanen Welt rational entspricht.

Mit zwei Einschränkungen:

1. In einem Rechtstaat kann man sich nicht auf das Naturrecht berufen, um sich in beliebig vielen Situationen gegen die staatliche Gewalt, die Gesetze ja auch darstellen, zu wehren. Solche konfliktive Situationen zwischen positivem und natürlichem Recht werden in einem Rechtsstaat stets Ausnahmen darstellen. Es sind Ausnahmen, in denen besonders für die fundamentale Würde von Menschen gestritten wird.

2. Die grundsätzliche Frage nach der konkreten Anwendbarkeit des Naturrechts, die ich in meinen fünf Bemerkungen über das Naturrecht aufgeworfen habe, bleibt offen. Die hier formulierte Anwendung steht damit unter dem Vorbehalt, dass dem Naturrecht auch tatsächlich ein positiver Gehalt zugeschrieben wird.

 

 

 

 

Antworten auf „Naturrecht und Kirchenasyl”.

  1. Die Grenze des Naturrechts | Rotsinn

    […] die naturrechtliche Argumentation fahren lassen müssen. Im Gegenteil: Es gibt bspw. gute Gründe, das Naturrecht immer mal wieder gegen das positive Recht der Staaten in Stellung zu bringen. Aber wir müssen uns darüber im Klaren sein, dass auch solche Argumentationen – sub specie […]

  2. “Hospitality keeps on deconstructing.” Über Naturrecht und Gastfreundschaft | Rotsinn

    […] einem früheren Beitrag untersuchte ich den (vermuteten) Zusammenhang zwischen dem Naturrecht und der Institution des […]

  3. Der Staat, die Anarchie und das Naturrecht | Rotsinn

    […] meinem Beitrag “Kirchenasyl und Naturrecht” erläuterte ich, dass das Naturrecht unter gewissen Umständen durchaus ergänzend zum […]

  4. Naturrecht und Kirchenasyl | Rotsinn | theolounge.de

    […] viaNaturrecht und Kirchenasyl | Rotsinn. […]

  5. Elisabeth Vondrous

    Beim Thema Naturrecht bleibt immer noch die Frage offen: Wem gegenüber hat ein Mensch ein natürliches Recht? Gott gegenüber, z.B. in der Theodizee-Frage? Für wie viele Menschen hat Gott die Pflicht eine Erde zur Verfügung zu stellen? Ist Gott schuld wenn die Erde nicht ausreichend Ressourcen an Mineralien, Wasser, Luft, Fische, Wälder besitzt? Daraus kommt dann auch das Dilemma bei Asylrecht, Kirchenasyl usw. Es gibt Grenzen über die hinaus niemand verpflichtet werden kann Wunder zu wirken, das gleiche gilt auch bei den Familienidealen, wir haben physische Grenzen.
    Diese sehr umfangreichen Fragen sollten einmal in Angriff genommen werden.

    1. Rotsinn

      Liebe Frau Vondrous,
      vielen Dank für Ihre Rückmeldung. In der Tat: sehr umfangreiche Fragen! In einem Blog wie diesem kann ich leider nur Bruchstücke einer Antwort liefern. Wenn diese zum Weiterdenken anregen, dann ist schon viel gewonnen.
      Herzliche Grüße
      B. Conrad

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